Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. September 2003 in Magdeburg
1. Ordentliche Mitglieder
entrichten einen Jahresbeitrag, der der Bedeutung des Unternehmens für
die Erzeugung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen bzw. deren
technischem Zubehör entspricht.
Die Mindestbeiträge für ordentliche Mitglieder sind in Abhängigkeit von der Beschäftigten-Größenklasse (KMU-Kriterium) wie folgt gestaffelt:
Mindestbeitrag
EURO p. a. Beschäftigten-Größenklassen
| 2.550,- |
≤ 250
|
5.100,-
|
250-500
|
| 7.700,- |
500-1000
|
10.250,-
|
> 1000
|
Bei
Aufnahme neuer Mitglieder mit mehr als 1.000 Beschäftigten (außerhalb
des KMU-Kriteriums) befindet der Vorstand auf Vorschlag der
Geschäftsführung über die Angemessenheit der Beitragshöhe, insbesondere
in Relation (Beschäftigte; Umsatz; Produktspektrum) zu vergleichbaren
Mitgliedsunternehmen.
2. Außerordentliche Mitglieder
entrichten einen Jahresbeitrag, der der Bedeutung des Unternehmens für
die Erzeugung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen bzw. deren
technischem Zubehör entspricht. Über die Angemessenheit des Beitrags
befindet der Vorstand.
Der Mindestbeitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt 6.400,- EURO p.a..
3. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen einer jährlichen Anpassung (Dynamisierung), gekoppelt an die Umsatzentwicklung des jeweiligen Mitgliedsunternehmens.
Die
Beitragsermittlung erfolgt gemäß nachstehendem Formalismus auf Basis
einer unternehmensspezifischen Konstante (Beitragskennwert); der
Beitragskennwert F ergibt sich als Quotient aus dem im Jahre 2000
gezahlten Beitrag der heutigen Mitglieder und dem gemittelten Umsatzwert
der Bezugsjahre 1996 – 1998 und bleibt bis auf Widerruf für jedes
Mitgliedsunternehmen konstant.

Für
neu der FVV beitretende Mitgliedsunternehmen wird der
unternehmensspezifische Beitragskennwert F sinngemäß auf Basis des im
ersten Jahr der Mitgliedschaft gezahlten Beitrags und dem
3-Jahres-Durchschnitt der Umsätze der entsprechenden Vorjahre bestimmt.
Die jährliche Beitragsveränderung (Dynamisierung) kann maximal +10 % und -5% p.a. betragen (obere / untere Kappungsgrenze).
Sonderfälle
wie Fusionen, Erweiterung bzw. Einschränkung von Geschäftsfeldern sowie
die Einflüsse extremer Umsatzentwicklungen u. ä. mit Bezug zur FVV
werden zwischen Mitglied und FVV individuell geregelt.
4. Neue
Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des
Mindestbeitrags der jeweiligen Größenklasse gemäß KMU-Kriterium der
Beitragsordnung; sie erwerben damit das Recht, an allen früheren
Forschungsergebnissen (Forschungsberichte, Anwender-Software) der FVV zu
partizipieren.
5. Der Jahresbeitrag ist nach Eingang der
Beitragsrechnung spätestens bis zum 31. März des laufenden
Kalenderjahres zu entrichten.
Mitglieder, die bis zum 30. Juni des
laufenden Jahres der Forschungsvereinigung beitreten, zahlen den vollen
Jahresbeitrag; Mitglieder, die ab 1. Juli des laufenden Jahres
beitreten, zahlen den halben Jahresbeitrag.
Die Berechnung der
Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die FVV-Geschäftsführung. Die
Mitgliedsunternehmen melden dazu gemäß vorstehender Formel die
Umsatzzahlen der (des) jeweiligen Bezugsjahre(s) bis zum 31. Januar
jeden Jahres der FVV-Geschäftsführung zur vertraulichen Behandlung.
Sofern das Geschäftsjahr eines Mitglieds nicht identisch mit dem
Kalenderjahr ist, wird der Umsatz des Geschäftsjahres demjenigen
Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Geschäftsjahr endet.