Beitragsordnung

Beitragsordnung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. September 2003 in Magdeburg

1. Ordentliche Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der der Bedeutung des Unternehmens für die Erzeugung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen bzw. deren technischem Zubehör entspricht.

    Die Mindestbeiträge für ordentliche Mitglieder sind in Abhängigkeit von der Beschäftigten-Größenklasse (KMU-Kriterium) wie folgt gestaffelt:

Mindestbeitrag

EURO p. a.    Beschäftigten-Größenklassen

2.550,- ≤ 250
5.100,-
250-500
7.700,- 500-1000
10.250,-
> 1000

Bei Aufnahme neuer Mitglieder mit mehr als 1.000 Beschäftigten (außerhalb des KMU-Kriteriums) befindet der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Angemessenheit der Beitragshöhe, insbesondere in Relation (Beschäftigte; Umsatz; Produktspektrum) zu vergleichbaren Mitgliedsunternehmen.

 

2. Außerordentliche Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der der Bedeutung des Unternehmens für die Erzeugung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen bzw. deren technischem Zubehör entspricht. Über die Angemessenheit des Beitrags befindet der Vorstand.

Der Mindestbeitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt 6.400,- EURO p.a..

 

3. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen einer jährlichen Anpassung (Dynamisierung), gekoppelt an die Umsatzentwicklung des jeweiligen Mitgliedsunternehmens.

Die Beitragsermittlung erfolgt gemäß nachstehendem Formalismus auf Basis einer unternehmensspezifischen Konstante (Beitragskennwert); der Beitragskennwert F ergibt sich als Quotient aus dem im Jahre 2000 gezahlten Beitrag der heutigen Mitglieder und dem gemittelten Umsatzwert der Bezugsjahre 1996 – 1998 und bleibt bis auf Widerruf für jedes Mitgliedsunternehmen konstant.

Mitgliedbeitragsberechnung

Für neu der FVV beitretende Mitgliedsunternehmen wird der unternehmensspezifische Beitragskennwert F sinngemäß auf Basis des im ersten Jahr der Mitgliedschaft gezahlten Beitrags und dem 3-Jahres-Durchschnitt der Umsätze der entsprechenden Vorjahre bestimmt.

Die jährliche Beitragsveränderung (Dynamisierung) kann maximal +10 % und -5% p.a. betragen (obere / untere Kappungsgrenze).

Sonderfälle wie Fusionen, Erweiterung bzw. Einschränkung von Geschäftsfeldern sowie die Einflüsse extremer Umsatzentwicklungen u. ä. mit Bezug zur FVV werden zwischen Mitglied und FVV individuell geregelt.


4. Neue Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des Mindestbeitrags der jeweiligen Größenklasse gemäß KMU-Kriterium der Beitragsordnung; sie erwerben damit das Recht, an allen früheren Forschungsergebnissen (Forschungsberichte, Anwender-Software) der FVV zu partizipieren.


5. Der Jahresbeitrag ist nach Eingang der Beitragsrechnung spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Mitglieder, die bis zum 30. Juni des laufenden Jahres der Forschungsvereinigung beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag; Mitglieder, die ab 1. Juli des laufenden Jahres beitreten, zahlen den halben Jahresbeitrag.

Die Berechnung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die FVV-Geschäftsführung. Die Mitgliedsunternehmen melden dazu gemäß vorstehender Formel die Umsatzzahlen der (des) jeweiligen Bezugsjahre(s) bis zum 31. Januar jeden Jahres der FVV-Geschäftsführung zur vertraulichen Behandlung. Sofern das Geschäftsjahr eines Mitglieds nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist, wird der Umsatz des Geschäftsjahres demjenigen Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Geschäftsjahr endet.

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