Satzung der FVV
(Vereinigung zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Baues und
der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen und deren technischem
Zubehör)
Gemäß den Mitgliederbeschlüssen vom 16.10.1956, 31.5.1960, 21.4.1961,
13.5.1969, 8.7.1970, 17.9.1976, 28.5.1986, 19.5.1988, 14.5.1991,
17.5.1995, 25.09.2003, 24.09.2004 und 19.09.2008
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen
„Forschungsvereinigung Verbrennungskraftmaschinen e.V.“
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Vereinigung hat den Zweck, die wissenschaftliche Forschung auf
dem Gebiet der Verbrennungskraftmaschinen und deren technischem Zubehör
zu fördern, sowie alle hierzu notwendigen Voraussetzungen auf den
einschlägigen Gebieten zu schaffen. Dazu sollen Forschungsaufgaben
gemeinsam vorbereitet und durchgeführt werden. Die Vereinigung darf sich
zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne
des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst
wahrnehmen kann oder will. Die Ergebnisse dieser Forschungsaufgaben
werden durch Veröffentlichung der Allgemeinheit zugänglich gemacht.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen
gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche
Mitglieder können Hersteller von Verbrennungskraftmaschinen oder von
technischem Zubehör zu Verbrennungskraftmaschinen sowie
Dienstleistungsunternehmen, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der
Verbrennungskraftmaschinen tätig sind werden, deren Sitz und Fertigung
bzw. deren Sitz im Falle eines Dienstleistungsunternehmens in der
Bundesrepublik Deutschland liegt.
Außerordentliche Mitglieder können juristische und natürliche
Personen, Vereinigungen dieser Personen sowie wissenschaftliche
Institute werden, die ein Interesse an der Förderung des Baues und der
Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen und deren technischem Zubehör
haben und die den Voraussetzungen zur Erwerbung der ordentlichen
Mitgliedschaft nicht entsprechen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
erfolgt aufgrund von schriftlichen Anträgen durch Beschluss des
Vorstandes; in Sonderfällen kann der Vorstand einen Antrag auf
Mitgliedschaft nach Prüfung und mit Bericht der Mitgliederversammlung
zum Beschluss vorlegen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein:
- Mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Schluss eines Geschäftsjahres; die Austrittserklärung ist schriftlich
und eingeschrieben abzugeben.
- Ohne Kündigung durch Tod, Löschung der Firma oder Eröffnung des Konkurses.
- Durch Ausschluss; der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied die durch den Beitritt zur
Vereinigung übernommenen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht
erfüllt oder den Interessen der Vereinigung zuwider gehandelt hat. Gegen
den Ausschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an die
Vereinigung, und zwar sowohl auf Teilnahme an den erarbeiteten
Forschungsergebnissen als auch in finanzieller Hinsicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der
Vereinigung zu benutzen, Auskünfte aus dem Erfahrungsbereich der
Vereinigung zu verlangen und Vorschläge für die Inangriffnahme,
Ergänzung oder Erweiterung sowie Beschränkung von Forschungsaufgaben zu
machen. Sie haben das Recht zum regelmäßigen kostenlosen Bezug der
Rundschreiben und der Forschungsberichte. In Mitgliederversammlungen hat
jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die außerordentlichen
Mitglieder sind berechtigt, durch fachkundige Vertreter, die vom Beirat
in die von ihm eingesetzten Ausschüsse (§ 11) berufen werden, an
einzelnen Forschungsarbeiten mitzuwirken und auf Wunsch über die
Ergebnisse einzelner Arbeiten unterrichtet zu werden. An
Mitgliederversammlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe dieser
Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegt.
Die durch die Beiträge der Mitglieder aufgebrachten Mittel und die
staatlichen Zuschüsse sollen ausschließlich der Erfüllung der
Forschungsvorhaben der Vereinigung dienen. Ihre Verwendung für
Verwaltungsaufgaben ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
§ 7 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens 20 Personen, die auf der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden sowie
zusätzlich dem jeweiligen Beiratsvorsitzenden. Über die effektive Zahl
der Vorstandsmitglieder entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur
Neuwahl fort; Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand leitet die Vereinigung und sorgt für die Erfüllung ihrer
Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden,
entscheidet aber in deren Rahmen frei. Er ist berechtigt, im Rahmen des
Haushaltsplans finanzielle Verfügungen zu treffen.
Der Vorstand beschließt über:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung des Haushaltplans und der Jahresabrechnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind;
- Bestellung der Geschäftsführung und der wissenschaftlichen Mitarbeiter;
- Durchführung und Finanzierung von Forschungsaufgaben auf Grund der Vorschläge des Beirats;
- Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung besonders übertragen werden.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann schriftlich abstimmen, wenn alle
Vorstandsmitglieder sich einverstanden erklären.
§ 9 Beirat
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, einen Vertreter in den
Beirat zu delegieren. Dieser Vertreter soll innerhalb seiner Firma im
Bereich Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der
Verbrennungskraftmaschinen an leitender Stelle tätig sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, Forschungsvorhaben auszuarbeiten und
Vorschläge über ihre Durchführung einschließlich ihrer Finanzierung zu
machen, die vom Vorstand zu genehmigen sind. Er überwacht die Ausführung
der Forschungsaufgaben. Er kann Ausschüsse (Arbeitskreise) einsetzen
und deren Aufgabenbereich festlegen, soweit ihm dies zweckmäßig und
notwendig erscheint.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Die Sitzungen des Beirats
werden von seinem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, geleitet.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens
einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung zu dieser
Mitgliederversammlung muss die vollständige Tagesordnung enthalten und
mindestens zwei Wochen vorher zur Post gegeben sein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in der gleichen Weise
einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder
mindestens die Hälfte aller Mitglieder es beantragt.
Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten
lassen, wobei ein Vertreter das Stimmrecht für nicht mehr als fünf
Stimmen wahrnehmen kann.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Abnahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Rechnungsplanung für das laufende Geschäftsjahr sowie Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
- Höhe
und Fälligkeit der Beiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder nach einer von ihr besonders zu beschließenden
Beitragsordnung;
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds;
- Aufnahme neuer Mitglieder, soweit die Entscheidung vom Vorstand vorgelegt wird;
- Änderung der Satzung sowie Auflösung der Vereinigung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
vertreten sind. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so ist die mit
gleicher Tagesordnung kurzfristig erneut einzuberufende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung besonders
hingewiesen worden ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Ausschüsse
Die Mitarbeit in den vom Beirat eingesetzten Ausschüssen ist
ehrenamtlich und persönlich. Den Aufgabenbereich und die Arbeitsweise
der Ausschüsse bestimmt der Beirat.
§ 12 Niederschriften
Über alle Sitzungen des Vorstandes, des Beirats, der
Mitgliederversammlung und der Ausschüsse sind Niederschriften
anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, die die Geschäfte nach
Maßgabe der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Organe zu führen hat,
sowie ggf. eine stellvertretende Geschäftsführung. Die Geschäftsführung
ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und für die Durchführung
der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.
Die
Geschäftsführung hat das notwendige Personal einzustellen;
technisch-wissenschaftliche Referenten sind dem Vorstand zur Anstellung
vorzuschlagen.
§ 14 Satzungsänderung, Auflösung
Beschlüsse über Änderung der Satzung sowie über die Auflösung der
Vereinigung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung, oder
bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fließt das Vermögen der Vereinigung
der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bad Godesberg, zum Zwecke der
Förderung der angewandten Forschung zu. Die Zuwendungen von Vermögen
oder Vermögensteilen an Mitglieder der Vereinigung ist ausgeschlossen.
Stand: 19. September 2008