Satzung

Satzung der FVV

Satzung der FVV

(Vereinigung zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Baues und der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen und deren technischem Zubehör)

Gemäß den Mitgliederbeschlüssen vom 16.10.1956, 31.5.1960, 21.4.1961, 13.5.1969, 8.7.1970, 17.9.1976, 28.5.1986, 19.5.1988, 14.5.1991, 17.5.1995, 25.09.2003, 24.09.2004 und 19.09.2008

§ 1    Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen

„Forschungsvereinigung Verbrennungskraftmaschinen e.V.“

Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Zweck

Die Vereinigung hat den Zweck, die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Verbrennungskraftmaschinen und deren technischem Zubehör zu fördern, sowie alle hierzu notwendigen Voraussetzungen auf den einschlägigen Gebieten zu schaffen. Dazu sollen Forschungsaufgaben gemeinsam vorbereitet und durchgeführt werden. Die Vereinigung darf sich zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. Die Ergebnisse dieser Forschungsaufgaben werden durch Veröffentlichung der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4    Mitgliedschaft

Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können Hersteller von Verbrennungskraftmaschinen oder von technischem Zubehör zu Verbrennungskraftmaschinen sowie Dienstleistungsunternehmen, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Verbrennungskraftmaschinen tätig sind werden, deren Sitz und Fertigung bzw. deren Sitz im Falle eines Dienstleistungsunternehmens in der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Außerordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen, Vereinigungen dieser Personen sowie wissenschaftliche Institute werden, die ein Interesse an der Förderung des Baues und der Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen und deren technischem Zubehör haben und die den Voraussetzungen zur Erwerbung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht entsprechen.

§ 5    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt aufgrund von schriftlichen Anträgen durch Beschluss des Vorstandes; in Sonderfällen kann der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft nach Prüfung und mit Bericht der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorlegen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein:

  • Mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres; die Austrittserklärung ist schriftlich und eingeschrieben abzugeben.
  • Ohne Kündigung durch Tod, Löschung der Firma oder Eröffnung des Konkurses.
  • Durch Ausschluss; der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied die durch den Beitritt zur

Vereinigung übernommenen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht erfüllt oder den Interessen der Vereinigung zuwider gehandelt hat. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an die Vereinigung, und zwar sowohl auf Teilnahme an den erarbeiteten Forschungsergebnissen als auch in finanzieller Hinsicht.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Vereinigung zu benutzen, Auskünfte aus dem Erfahrungsbereich der Vereinigung zu verlangen und Vorschläge für die Inangriffnahme, Ergänzung oder Erweiterung sowie Beschränkung von Forschungsaufgaben zu machen. Sie haben das Recht zum regelmäßigen kostenlosen Bezug der Rundschreiben und der Forschungsberichte. In Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, durch fachkundige Vertreter, die vom Beirat in die von ihm eingesetzten Ausschüsse (§ 11) berufen werden, an einzelnen Forschungsarbeiten mitzuwirken und auf Wunsch über die Ergebnisse einzelner Arbeiten unterrichtet zu werden. An Mitgliederversammlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe dieser Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

Die durch die Beiträge der Mitglieder aufgebrachten Mittel und die staatlichen Zuschüsse sollen ausschließlich der Erfüllung der Forschungsvorhaben der Vereinigung dienen. Ihre Verwendung für Verwaltungsaufgaben ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

§ 7    Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 8    Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 20 Personen, die auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden sowie zusätzlich dem jeweiligen Beiratsvorsitzenden. Über die effektive Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort; Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Vorstand leitet die Vereinigung und sorgt für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, entscheidet aber in deren Rahmen frei. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans finanzielle Verfügungen zu treffen.

Der Vorstand beschließt über:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Aufstellung des Haushaltplans und der Jahresabrechnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind;
  • Bestellung der Geschäftsführung und der wissenschaftlichen Mitarbeiter;
  • Durchführung und Finanzierung von Forschungsaufgaben auf Grund der Vorschläge des Beirats;
  • Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung besonders übertragen werden.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann schriftlich abstimmen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich einverstanden erklären.

§ 9     Beirat

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, einen Vertreter in den Beirat zu delegieren. Dieser Vertreter soll innerhalb seiner Firma im Bereich Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verbrennungskraftmaschinen an leitender Stelle tätig sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, Forschungsvorhaben auszuarbeiten und Vorschläge über ihre Durchführung einschließlich ihrer Finanzierung zu machen, die vom Vorstand zu genehmigen sind. Er überwacht die Ausführung der Forschungsaufgaben. Er kann Ausschüsse (Arbeitskreise) einsetzen und deren Aufgabenbereich festlegen, soweit ihm dies zweckmäßig und notwendig erscheint.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 10    Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die vollständige Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vorher zur Post gegeben sein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in der gleichen Weise einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder mindestens die Hälfte aller Mitglieder es beantragt.

Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter das Stimmrecht für nicht mehr als fünf Stimmen wahrnehmen kann.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Abnahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Rechnungsplanung für das laufende Geschäftsjahr sowie Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
  • Höhe und Fälligkeit der Beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach einer von ihr besonders zu beschließenden Beitragsordnung;
  •  Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds;
  •  Aufnahme neuer Mitglieder, soweit die Entscheidung vom Vorstand vorgelegt wird;
  •  Änderung der Satzung sowie Auflösung der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so ist die mit gleicher Tagesordnung kurzfristig erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung besonders hingewiesen worden ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11    Ausschüsse

Die Mitarbeit in den vom Beirat eingesetzten Ausschüssen ist ehrenamtlich und persönlich. Den Aufgabenbereich und die Arbeitsweise der Ausschüsse bestimmt der Beirat.

§ 12    Niederschriften

Über alle Sitzungen des Vorstandes, des Beirats, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 13    Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, die die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Organe zu führen hat, sowie ggf. eine stellvertretende Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.
Die Geschäftsführung hat das notwendige Personal einzustellen; technisch-wissenschaftliche Referenten sind dem Vorstand zur Anstellung vorzuschlagen.

§ 14    Satzungsänderung, Auflösung

Beschlüsse über Änderung der Satzung sowie über die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fließt das Vermögen der Vereinigung der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bad Godesberg, zum Zwecke der Förderung der angewandten Forschung zu. Die Zuwendungen von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder der Vereinigung ist ausgeschlossen.

 

Stand: 19. September 2008

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